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Allgemeine Verkaufs - und Lieferungsbedingungen der Gesellschaft MUT Automotive, s.r.o.

I. Geltungsbereich

Als Grundlage für sämtliche Angebote und Vereinbarungen gelten ausschließlich diefolgenden Bedingungen. Ergänzende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht angewendet.
Unsere Bedingungen gelten nur für diejenigen Personen, die mit uns bei der Verwirklichung des Rechtsgeschäfts als Unternehmer bei der Ausübung ihrer Unternehmenstätigkeit handeln.
Unsere Bedingungen finden Anwendung auch bei Lieferungen aus dem Ausland/ins Ausland und gelten für alle gegenwärtigen sowie auch künftigen Kaufverträge und angemessen für andere Verträge und Leistungen einschließlich der Beratungs- und Informationstätigkeit, sofern sie nicht schriftlich geändert werden.

II. Vertragsabschluss, Eigenschaften unserer Ware

  1. Unsere Angebote sind nicht verbindlich. Der Vertrag mit uns wird erst dann abgeschlossen, wenn dem Käufer unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugestellt wird oder wir zu liefern oder unsere Leistungen zu erbringen beginnen. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind unser Angebot, die Auftragsbestätigung unsererseits und diese Bedingungen. Nachträgliche Veränderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden, insbesondere Aufzeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Maß- und Gewichtsangaben oder andere Leistungsparameter sind schriftlich niederzulegen.
  2. Zu den vereinbarten Eigenschaften unserer Ware gehören nur die Eigenschaften und Merkmale, die in unserem Angebot oder unserer schriftlichen Auftragsbestätigung angeführt sind.
  3. Die Erklärungen hinsichtlich der Eigenschaften und Haltbarkeit der Ware, in denen wir dem Käufer nachträgliche Rechte ungeachtet seiner gesetzlichen Ansprüche im Fall einer Beanstandung gewähren, stellen die Qualitätsgarantie im Sinne des §§ 429 ff. des tschechischen Handelsgesetzbuches nur dann dar, sofern wir sie ausdrücklich als Qualitätsgarantie bezeichnet haben.
  4. Die Qualität und Werte des von uns gelieferten Materials richten sich ausschließlich nach den internationalen Materialnormen. Sofern keine Normen bestehen, gilt der Handelsgebrauch.
  5. Sofern Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Rechtsgeschäfte auftreten, wird die jeweilige Bestimmung der Internationalen Regeln zur Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln (Incoterms 2000) angewendet.

III. Lieferung, Gefahrenübergang

  1. Die Lieferungen erfolgen ab unserem Werk als Verkäufer (Incoterms 2000).
  2. Wir liefern die Ware in einer Frist, die im Vertrag oder in dem von uns bestätigten Auftrag oder die auf eine im Vertrag oder in dem von uns bestätigten Auftrag festgesetzte Weise bestimmt wurde. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen, jedoch nicht früher, bis alle Einzelheiten des Auftrags präzisiert und alle erforderlichen Genehmigungen erteilt werden. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, sie werden ausdrücklich ausgeschlossen. Der vorgenannte Satz gilt auch für Lieferungen kleinerer oder größerer Warenmengen in einem nach Handelsgebrauch üblichen Maß.
  3. Die Ware versteht sich als rechtzeitig geliefert, sofern der Käufer rechtzeitig zur Warenabnahme aus unserem Lager oder Werk aufgefordert wird. Sofern die Ware versandt werden soll, erfolgt die Warenlieferung durch ihre Übergabe an den ersten Frachtführer zur Beförderung an den Käufer. Unsere Verpflichtung ist auch dann erfüllt, wenn es dem Frachtführer ermöglicht wurde, die gelieferte Ware zu übernehmen, aber es ohne unser Verschulden nicht zur Übernahme gekommen ist.
  4. Die Ware wird unverpackt und ohne Korrosionsschutz geliefert, sofern nicht anders vereinbart. Sofern darüber hinaus Verpackung vereinbart wird, erfolgt sie für einen gewöhnlichen Zuschlag und auf die nach Handelsgebrauch übliche Weise. Eine solche Vereinbarung bedarf der schriftlichen Form. Die Rücknahme von Verpackungen ist ausgeschlossen.
  5. Sofern die Ware versandt werden soll, können wir auf Kosten des Käufers den Versandweg, die Strecke, Beförderungsmittel sowie den Frachführer bestimmen, sofern mit uns nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Wenn wir die Strecke, Beförderungsmittel oder den Frachtführer bestimmt haben und die Ware nicht versandt wurde, können wir nach dem folgenden Punkt 6 vorgehen.
  6. Die durch höhere Gewalt verursachten Ereignisse berechtigen uns, den Liefertermin um die Dauer der jeweiligen Beschränkung und die zur Betriebswiederherstellung angemessene Zeit zu verschieben. Als durch höhere Gewalt verursachte Ereignisse gelten alle Tatsachen, die uns die Lieferung erheblich erschweren oder verhindern (wie z.B. Brand, Anlagenstörung oder Krieg, Mangel an Energie und Rohstoffen) sowie Hindernisse auf den Verkehrswegen oder im Verkehr, und dies unabhängig davon, ob diese Umstände bei uns, im Werk des Lieferanten oder Sublieferanten auftreten.
  7. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung oder eines anderen Schadens an der Ware geht auf den Käufer über, sobald wir die Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine andere Person oder Institution übergeben haben, die zur Beförderung der Ware bestimmt wurde, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werks oder Lagers. Sofern die Ware versandbereit ist und die Versendung sich aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verspätet, geht die Gefahr mit der Zustellung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, die Ware nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Käufers zu versenden oder die Ware nach eigenem Ermessen auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und die Warenlieferung sofort in Rechnung zu stellen.
  8. Sofern die Ware unter Nutzung von Hilfsmitteln zur Lagerung (Paletten usw.) versandt wird, ist der Käufer verpflichtet, uns jedwede Menge der Hilfsmittel zur Lagerung unentgeltlich und unbeschädigt in der gleichen Menge und Qualität zurückzugeben Sollte er dieser Pflicht nicht einmal innerhalb einer Woche nach Warenlieferung nachkommen, ist er verpflichtet, uns die Summe, die dem Anschaffungspreis der nicht zurückgegebenen Hilfsmittel zur Lagerung entspricht, zu bezahlen.
  9. Bei Verträgen und Bestellungen, deren Gegenstand sich wiederholende Lieferungen sind, müssen die Bestellungen und Spezifizierungen nach Artikeln in ungefähr gleichen Volumen, die auf einen Monat entfallen, übergeben werden, andernfalls sind wir berechtigt, die Menge und Artikel nach vernünftigem Ermessen zu bestimmen. Sollte die vertraglich vereinbarte Menge auf Grund einzelner Bestellungen übertroffen werden, sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, zur Lieferung des Überschusses. Den Überschuss können wir zu dem in der Zeit der Bestellung, bzw. der Lieferung gültigen Preis in Rechnung stellen.
  10. Vom Sublieferanten oder uns wird die Verwiegung vorgenommen, die für die Bestimmung des Warengewichts maßgebend ist. Das Gewicht wird auf Grund der Vorlage des jeweiligen Belegs über die Verwiegung nachgewiesen. Sofern dies rechtlich zulässig ist, kann das Gewicht auch ohne Verwiegung festgesetzt werden, und dies nach DIN. Unberührt bleibt das Bruttogewicht mit Verpackung und Nettogewicht ohne Verpackung, da dies in der Stahlindustrie in der Bundesrepublik Deutschland üblich ist. Die Mängel im Warengewicht können nur auf Grund der nachträglich vorgenommenen amtlichen Verwiegungen geltend gemacht werden, und dies unverzüglich nach ihrem Empfang. Die Zahlen der Stücke, Armaturen usw., die im Transportschein angeführt sind, sind angesichts der Ware nach Gewicht unverbindlich. Sofern die Verwiegung einzelner Stücke der Lieferung nicht vorgenommen wird, ist immer das Gesamtgewicht der Sendung maßgebend. In einem solchen Fall wird der Unterschied zwischen dem Gesamtgewicht der Ware und der Summe des Gewichts einzelner Warenstücke im entsprechenden Verhältnis auf einzelne Warenstücke geteilt.
  11. Sofern dies Handelsbrauch ist, dass bei Ware nach Gewicht das durch die Person, die die Ware im Betrieb wiegt, festgesetzte Gewicht maßgebend ist, dann gilt dieses. Als Beweis für das Gewicht wird unter Ausschluss anderer Beweismittel die Vorlage der Wiegebescheinigung angesehen. Bei Bündelung wird Brutto statt Netto gewogen.
  12. Das Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zur Absicherung der Forderungen, die aus dem gleichen Rechtsverhältnis wie dieses Zurückbehaltungsrecht hervorgehen, zu.
  13. Sofern nicht andere Normen schriftlich vereinbart wurden, sind die Qualität und Maße nach DIN-Normen, bzw. der Materialliste festzulegen. Sofern die DIN- Normen oder Materiallisten nicht angewendet werden können, gelten die jeweiligen EURO-Normen. Sofern diese nicht zur Verfügung stehen, gilt der Handelsgebrauch.

IV. Lieferfristen, Lieferhindernisse, Rücktrittsrechte

  1. Die Liefer- und Leistungstermine sind nur dann verbindlich, sofern wir diese ausdrücklich bestätigt haben. Die Liefertermine bezeichnen die Abnahme ab Werk, bei Lieferungen frei Haus (sog. Frei-Haus-Lieferung) zum Bestimmungsort den Tag der Warenzustellung an den Käufer.
  2. Wir geraten mit unserer Liefer- und Leistungspflicht vor Ablauf der von uns festgesetzten angemessenen nachträglichen Frist nicht in Verzug.
  3. Die Fälle höherer Gewalt (unvorsehbare, unsererseits nicht verschuldete Umstände und Ereignisse, die mit der Sorgfalt eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsführers nicht abzuwenden waren, wie z.B. Arbeitsunruhen, Krieg, Hindernisse bei Beförderung, Mangel an Rohstoffen, amtliche Maßnahmen) brechen wir für die Dauer ihres Bestehens und im Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferpflicht ab, auch dann wenn wir mit unserer Lieferung bereits im Verzug sind.
  4. Sofern wir mit unserem Sublieferanten einen Vertrag über die Sublieferungen abgeschlossen haben, gelten die von uns angeführten Liefertermine unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Sublieferungen.
  5. In den unter den Punkten IV. 3 und 4 angeführten Fällen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern wir den Käufer davon unverzüglich informiert haben, dass ein Fall höherer Gewalt eingetreten ist, in den Fällen nach dem Punkt IV. 3 ggbf. davon, dass die Lieferung nach dem Punkt IV. 4 nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß erfolgt und sofern wir dem Käufer unverzüglich einen Ersatz für eine eventuell bereits erfolgte Gegenleistung gewährt haben.
  6. Sofern sich die Lieferung aus Gründen, die wir zu vertreten haben, verspätet, haften wir ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  7. Bei vorbehaltloser Annahme verspäteter Sendungen oder Leistungen wird angenommen, dass der Käufer auf seine vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche verzichtet hat, sofern er gegen die Verspätung innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung keine schriftlichen Einwände erhebt.

V. Preise und Zahlungen

  1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk ohne Verpackung und MwSt. Die Nebenkosten der Lieferung (z.B. Steuer, Zoll- und Frachtgebühren, andere Abgaben, Versicherungsprämien usw.) sowie die zur Beförderung erforderlichen Materialien bezahlt der Käufer gesondert. Sofern nicht ausdrücklich ein Preis vereinbart ist, gelten die Preise nach unserer jeweils gültigen Preisliste. Die Zahlungen erfolgen ohne Skontoabzug.
  2. Sofern die Ware versandt werden soll, können wir die Frachtgebühr nach der am Tag der Lieferung gültigen Preisliste festlegen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Alle, auch unvorhersehbare Neben- und Zollgebühren, sowie auch die neu eingeführten Zoll- und Frachtgebühren und ihre Erhöhung trägt auch hier der Käufer, sofern die Rechtsvorschriften nichts anderes festlegen.
  3. Unsere Rechnungen sind ohne jeglichen Abzug auf ein von uns angeführtes Konto sofort fällig, nachdem wir die Ware an den Käufer oder Frachtführer übergeben haben und dem Käufer die Rechnung zugestellt wurde. Bei Zweifel über die Zustellung der Rechnung gilt, dass diese dem Käufer am dritten Tag nach Absendung zugestellt wurde, sofern der Käufer nicht nachträglich das Gegenteil nachweist. Was die Rechtzeitigkeit des Zahlung betrifft, ist das Datum, an dem die Zahlung dem Konto gutgeschrieben wird, maßgebend.
  4. Die Zahlungen des Käufers werden immer auf die älteste Schuld angerechnet, und zwar zuerst auf die Kosten einschließlich etwaiger Sanktionskosten und dann auf die Zinsen.
  5. Wechsel und Schecks werden in jedem Fall nur zwecks Zahlungen angenommen und nur, sofern dies mit uns im Voraus vereinbart wurde. Unsererseits besteht nicht die Pflicht, Wechsel und Schecks anzunehmen.
  6. Sofern nach dem Vertragsabschluss Steuern, Zoll- und Frachtgebühren, Gebühren oder andere Abgaben jeder Art erhöht, neu eingeführt werden oder diese entstehen, die den Warenpreis beeinflussen, bzw. sich andere Kosten erhöhen, ohne dass wir dies beeinflussen können, wird unser Kaufpreis angemessen erhöht.
  7. Sofern der Käufer mit der Erfüllung des Vertrags in Verzug gerät, haben wir das Recht, dem Käufer eine nachträgliche Frist von 14 Tagen einzuräumen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten oder die Ware frei zu verkaufen oder zu versteigern und Schadenersatz auf Grund der Nichterfüllung der Pflicht zu verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer nur mit einer Teilerfüllung in Verzug ist.
  8. Im Fall des Verzugs mit der Zahlung ist der Käufer verpflichtet, uns die Zinsen in Höhe von 18 % jährlich ab dem ersten Verzugstag zu bezahlen. Dadurch wird auf keinen Fall unser Recht auf Schadenersatz, der im kausalen Zusammenhang mit dem Verzug des Käufers verursacht wird, berührt. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später als innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Rechnung erfolgt.
  9. Im Fall des Verzugs des Käufers mit der Begleichung des Preises sind wir berechtigt, weitere Veräußerung und Bearbeitung der gelieferten Ware zu verbieten. Des Weiteren sind wir berechtigt, auf Kosten des Käufers die gelieferte Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls zu diesem Zweck die Betriebs- oder andere Räume des Käufers zu betreten, die Ware zurückzunehmen und diese möglichst günstig zu verkaufen. Den Erlös aus einem solchen Verkauf verwenden wir nach Abzug der entstandenen Kosten zur Begleichung des Preises.
  10. Die unter dem Punkt 9 angeführten Rechtsfolgen kann der Käufer durch die Gewährung einer Sicherheit in Höhe unseres gefährdeten Anspruchs abwenden.
  11. Die Einstellung der Zahlungen oder Aufrechnung für Gegenansprüche ist dem Käufer nur dann erlaubt, sofern und im Umfang, in dem es sich um unstrittige und rechtskräftige fällige oder von uns schriftlich anerkannte Gegenansprüche handelt.
  12. Wir sind berechtigt, unsere Forderung gegen die Forderung des Käufers aufzurechnen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ggbf. auch gegen den Zinsausgleich, auch wenn die Fälligkeit der Forderungen abweichend ist. Gegebenenfalls bezieht sich diese Berechtigung nur auf den Rückstand. Es ist möglich, Geldforderungen gegen nicht auf Geldleistung gerichtete Forderungen aufzurechnen. Es ist auch möglich, fällige Forderungen gegen nicht fällige Forderungen aufzurechnen, in einem solchen Fall ist der Fälligkeitstag der Tag der Aufrechnung.
  13. Zur Abtretung der Ansprüche gegen uns ist unsere Zustimmung erforderlich.

VI. Rechte und Pflichten des Käufers im Fall von Mängeln

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Möglichkeit unmittelbar nach dem Übergang der Schadensgefahr an der Ware zu besichtigen. Sofern die Ware versandt wird, ist der Käufer verpflichtet, die Besichtigung der Ware erst nach Eingang der Ware am Erfüllungsort vorzunehmen, es sei denn, der Käufer besichtigt den Verkaufsgegenstand auf unsere schriftliche Aufforderung vor der Versendung und teilt uns unverzüglich eventuell festgestellte Mängel mit, wozu der Käufer verpflichtet ist. Sofern der Käufer die Besichtigung der Ware nicht mit fachlicher Sorgfalt und rechtzeitig vornimmt, kann er Ansprüche wegen den bei dieser Besichtigung festgestellten Mängeln nicht erheben, ungeachtet dessen, dass die Ware diese Mängel bereits zur Zeit des Übergangs der Schadensgefahr an der Ware hatte. Sofern die Beanstandung nicht erfolgt oder nicht unverzüglich erfolgt, kann sich der Käufer nicht auf die Mängel berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer den Verkaufsgegenstand trotz Aufforderung nach dem zweiten Satz nicht besichtigt.
  2. Sofern die Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in unserem Lager oder Produktionsbetrieb erfolgen; sie muss spätestens unverzüglich nach der Mitteilung der Versandbereitschaft erfolgen. Sämtliche Kosten, die durch die Abnahme entstanden sind oder uns durch dritte Personen berechnet wurden, gehen zu Lasten des Käufers. Sofern besondere Qualitätsvorschriften vereinbart werden, ist der Käufer verpflichtet, die Ware auf unsere Aufforderung abzunehmen. Sofern er die Ware gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht alle Ware abnimmt, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder sie auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Dadurch, dass die Ware versandt oder gelagert wurde, wird angenommen, dass sie im Einklang mit dem Vertrag geliefert wurde. Nach der Durchführung der vereinbarten Warenabnahme durch den Käufer ist die Beanstandung wegen Sachmängeln ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Weise der Abnahme festzustellen wären. Sofern dem Käufer in Folge von Nachlässigkeit einige Mängel verborgen blieben, kann er vom Recht hinsichtlich dieser Mängel nur dann Gebrauch machen, sofern wir die Mängel absichtlich verschwiegen oder die Haftung übernommen haben.
  3. Sofern wir den Käufer nicht nach dem Punkt 1 zweiter Satz auffordern und die Abnahme nach dem Punkt 2 nicht vereinbart ist, ist der Käufer verpflichtet, die Ware gleich nach Eingang zu kontrollieren. Die bei Eingang festgestellten Mängel müssen sofort beanstandet werden. Der Käufer ist berechtigt, die Ansprüche aus der Schadenshaftung nur dann geltend zu machen, sofern er uns dann über die Warenmängel ohne unnötigen Verzug berichtet,
    a) nachdem er die Mängel festgestellt hat
    b) bei Aufwendung fachlicher Sorgfalt sollte er bei der Besichtigung, zu deren Durchführung er nach dem Artikel VI. verpflichtet ist, feststellen
    c) die Mängel konnten später bei Aufwendung fachlicher Sorgfalt festgestellt werden Nach Ablauf der Garantiefrist ab dem Moment, in dem der Käufer die Möglichkeit hatte, sich die Ware anzusehen, ist es ausgeschlossen, die Ansprüche aus der Mängelhaftung geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist von 8 Tagen nach  Eingang der Warenlieferung ist es ausgeschlossen, die Ansprüche aus der Haftung für offensichtliche Mängel geltend zu machen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die Mängel, die nicht einmal bei einer ordentlichen Kontrolle des Kaufsgegenstandes zu ermitteln waren, müssen uns unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden, sobald sie offensichtlich werden. Der Käufer kann sich nicht auf Mängel berufen, die nicht rechtzeitig beanstandet wurden.
  4. Bei Ware, die als Material reduzierter Qualität verkauft wurde, stehen dem Käufer, was die angeführten Gründe der Qualitätsreduzierung und solche Mängel betrifft, mit denen normalerweise gerechnet werden muss, keine Ansprüche zu, die aus der allgemeinen Mängelhaftung oder Garantie hervorgehen, Beim Kauf von Ware der II. Klasse ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
  5. Sofern der Käufer Mängel an der Ware feststellt, muss er sofort die Bearbeitung der Ware abbrechen. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Aufforderung unverzüglich die Muster des beanstandeten Materials zur Verfügung zu stellen.
  6. Vor einer weiteren Bearbeitung oder einem weiteren Verkauf der beanstandeten Ware ist es nötig, uns Gelegenheit zur Überprüfung der Beanstandung zu geben. Sofern uns der Käufer nicht unverzüglich die erforderliche Mitwirkung und eine reale Möglichkeit, uns von den festgestellten Warenmängeln zu überzeugen, gewährt und uns auf Aufforderung nicht unverzüglich die beanstandete Ware oder Muster dieser Ware zur Verfügung stellt, erlöschen alle seine Ansprüche, die sich aus der Mängelhaftung ergeben.
  7. Bei berechtigten und rechtzeitigen Beanstandungen stehen dem Käufer die Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften zu, jedoch mit den folgenden Einschränkungen:
    a) Sofern die Ware mangelhaft ist, beschränken sich die Ansprüche des Käufers im Fall von Mängeln zuerst auf das Recht auf eine nachträgliche Leistung. Dies gilt nicht, sofern eine nachträgliche Leistung für den Käufer nicht objektiv annehmbar ist. Das Recht zur Wahl zwischen einer nachträglichen Reparatur oder nachträglichen Lieferung obliegt uns. Sofern die nachträgliche Leistung zweimal mangelhaft ist oder wir sie ablehnen, kann der Käufer den Kaufpreis reduzieren oder vom Vertrag zurücktreten.
    b) Das Rücktrittsrecht steht dem Käufer nicht zu, sofern der Mangel nicht erheblich ist.
    c) Hinsichtlich der Ansprüche auf Schadenersatz gilt der Punkt VII.
    d) Die Kosten im Zusammenhang mit einer nachträglichen Leistung übernehmen wird nur dann, sofern sie in einzelnen Fällen angemessen sind, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware. Die Kosten, die dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen als den vereinbarten Erfüllungsort geliefert wird, übernehmen wir nicht.
    e) Sofern aus einer größeren Menge von verkauften Ware nur einige Warenstücke oder aus dem verkauften Stück nur seine einzelnen Teile mangelhaft sind, beschränkt sich das Rücktrittsrecht des Käufers nur auf die mangelhafte Ware oder den mangelhaften Teil der Ware. Dies gilt nicht, sofern die mangelhafte Ware oder der mangelhafte Teil nicht objektiv von der anderen Ware oder Teile ohne Beschädigung oder Funktionsverlust zu trennen sind oder sofern dies für den Käufer objektiv unzulässig wäre. Die Gründe für Unzulässigkeit muss der Käufer klären und nachweisen.

VII. Beschränkung der Haftung, Ausschluss des Rücktritts

  1. Sofern in diesen Bedingungen nicht anders festgesetzt, übernehmen wir die Haftung für Schäden auf Grund der Verletzung der vertraglichen und außervertraglichen Verpflichtungen nur im Fall eines vorsätzlichen Handelns oder einer groben Fahrlässigkeit. Unsere Haftung bezieht sich nicht – ausgenommen des vorsätzlichen Handelns – auf solche Schäden, die bei einem konkreten Geschäft unter normalen Bedingungen nicht zu erwarten waren oder für die der Käufer versichert ist oder gewöhnlich versichert werden kann.
  2. Nach den Vorschriften über die Haftung des Produzenten für die durch Produktmängel verursachten Schäden haften wir unbeschränkt für vorsätzlich verursachte Schäden, bei einem vorsätzlichen Verschweigen von Mängeln, für durch grobe Fahrlässigkeit bei einer grundsätzlichen Vertragspflicht verursachte Schäden sowie für Schäden mit der Folge der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung In dem gleichen Umfang haften wir auch im Fall der Garantie.
  3. Für die durch grobe Fahrlässigkeit verursachten Schäden, die nicht im Absatz 1 angeführt sind, haften wir mit Beschränkung auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens, typisch für Verträge. Auch bei Verletzung einer grundsätzlichen Vertragspflicht, die in einer einfachen Fahrlässigkeit besteht, haften wir mit Beschränkung auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens, typisch für Verträge.
  4. Außer den in diesem Artikel genannten Fällen haften wir nicht für Schäden, die durch eine grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.
  5. Die angeführten Beschränkungen und Ausschließungen der Haftung gelten auch für unsere Organe und Mitarbeiter.
  6. Sofern es zur Pflichtverletzung kommt, die wir nicht verursacht haben und die keinen Warenmangel darstellt, hat der Käufer kein Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die wir gegenwärtig oder künftig aus welchem Rechtsgrund auch immer, gegen den Käufer haben, unser ausschließliches Eigentum. Der Käufer ist berechtigt, die Ware so zu behandeln, dass unser Eigentum nicht gefährdet wird.
  2. Sofern die Ware, die sich in unserem ausschließlichen Eigentum befindet, bearbeitet, abgeändert oder mit anderen Sachen untrennbar gemischt oder verbunden wird, die uns als Eigentümer nicht zustehen, erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Wert anderer bearbeiteter Sachen in der Zeit der Bearbeitung, Abänderung, Mischung oder Verbindung. Sofern diese Sache für einen Hauptgegenstand gehalten werden kann, wird schon jetzt vereinbart, dass der Käufer uns nach der Höhe des Anteils das Miteigentum überträgt. Eine Teilübertragung nehmen wir an. Der Käufer gewährt uns entgeltlich das (Mit)eigentum (durch Verwahrung). Für ein durch die Bearbeitung entstandenes Produkt gilt das Gleiche wie für unsere unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Ware mit Eigentumsvorbehalt zu bearbeiten und in einem ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, sofern er sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegen uns nicht in Verzug befindet. Auf gleichem Niveau wie ein weiterer Verkauf ist der Einbau in die Erde oder Anlagen, die mit Gebäuden verbunden sind, oder Nutzung durch den Käufer zur Erfüllung anderer Werkverträge oder Werklieferungsverträge. Die Berechtigung zur Bearbeitung und zum weiteren Verkauf erlischt auch dann, wenn es beim Käufer zu einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage kommt. Die Verpfändung oder Sicherung der Ware, die sich in unserem ausschließlichen Eigentum oder Miteigentum befindet, ist nicht zulässig. Die Forderungen aus einem weiteren Verkauf der Ware (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), Ansprüche gegen die Versicherung sowie auch Ansprüche gegenüber dritten Personen wegen Beschädigung, Vernichtung, dem Diebstahl oder Verlust der Ware tritt der Besteller schon jetzt auf Grund der Absicherung an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir an. Sofern wir das Miteigentum an der Ware mit Eigentumsvorbehalt haben, dann bezieht sich die Abtretung schon im Voraus auf den Teil der Forderung, der (auf Grundlage des Buchwertes) dem Anteil unseres Miteigentums entspricht. Bei einem weiteren Verkauf der Ware muss das Eigentum des Käufers an der Ware mit Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bestehen. Der Käufer hat kein Recht, die Ware an dritte Personen zu verkaufen, sofern die Forderung aus dem Kaufpreis aus einem weiteren Verkauf nicht weiter abgetreten werden darf. Der Käufer muss uns unverzüglich über die Verpfändung oder eine andere Beschränkung unserer Forderung zu Gunsten dritter Personen informieren.
  4. Mit der Möglichkeit der Widerrufung bevollmächtigen wir den Käufer, auf eigene Rechnung unter eigenem Namen die an uns abgetretenen Forderungen zu inkassieren und einzutreiben. Diese Bevollmächtigung zur Eintreibung kann widerrufen werden, sofern der Käufer uns gegenüber nicht allen seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt oder sofern unsere Forderungen auf Grund einer ungenügenden Fähigkeit des Käufers diese zu erfüllen, gefährdet sind. Der Käufer ist dabei verpflichtet, auf unsere Aufforderung seine Mitarbeiter und andere betroffene Personen sofort über die Abtretung der Forderung zu informieren – das Gleiche können auch wir mit gleichen Wirkungen tun – und uns sämtliche Informationen und Unterlagen, die zur Eintreibung der Forderungen erforderlich sind, zu übergeben. Durch die Gutschrift des Verkaufserlöses auf den Käufer wird unsere Forderung sofort fällig und ist ohne Abzüge durch eine sofortige Überweisung zahlbar. Der Käufer teilt uns auf Aufforderung die Schuldner der abgetretenen Forderungen mit. Die Abtretung der Forderung aus einem weiteren Verkauf ist nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Rahmen echten Factorings, über das wir informiert wurden und bei dem der Factoringerlös mindestens dem Wert unserer abgesicherten Forderung entspricht. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung der Forderung mitzuteilen und auf unser Eigentum zu verweisen. Der Factoringerlös muss in Höhe unserer abgesicherten Forderung einem unserer Konten gutgeschrieben werden. Der Einzugsauftrag, den er für die Abtretung der Forderung an den Factor erhält, tritt uns der Käufer schon jetzt in Höhe der absicherten Forderung ab. Diese Abtretung nehmen wir an.
  5. Das Recht des Käufers, die Ware mit Eigentumsvorbehalt im Besitz zu haben, erlischt, sofern er seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen nicht erfüllt. Wir haben dann das Recht, das Gelände des Käufers zu betreten und die Ware mit Eigentumsvorbehalt selbst in Besitz zu nehmen, ohne dass wir eine nachträgliche Frist festsetzen oder eine Erklärung über die Abtretung abgeben, ungeachtet der Zahlungs- und anderen Pflichten des Käufers uns gegenüber, und die Ware möglichst bestens in Form eines freien Verkaufs oder einer Versteigerung zu veräußern. Der Erlös aus der Veräußerung wird dem Käufer nach Abzug der Kosten gegen seine Verpflichtungen aufgerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird ihm ausgezahlt.
  6. Sofern dritte Personen in die Ware mit Eigentumsvorbehalt eingreifen, weist der Käufer auf unser Eigentum hin und informiert uns darüber unverzüglich. Die Kosten im Zusammenhang mit unserer Intervention trägt der Käufer; an diesen treten wir unseren etwaigen Anspruch gegenüber dritten Personen zur Begleichung dieser Kosten, und dies allmählich gegen die Bezahlung der Kosten im Zusammenhang mit der Intervention ab.
  7. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware mit Eigentumsvorbehalt auf eigene Kosten gegen übliche Risiken, wie z.B. Diebstahl, durch Brand oder Wasser verursachte Schäden zu versichern, und dies in ausreichender Weise zum realen Wert der Ware und diese auf eine solche Weise zu lagern, damit unser Eigentum nicht gefährdet wird. Für den Fall eines Versicherungsfalls tritt uns der Käufer schon im Voraus seine Ansprüche gegenüber der Versicherungsanstalt ab. Diese Abtretung nehmen wir an. Sofern der Käufer die Pflicht nach dem Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt, ist er verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.500.000,- CZK oder 50.000,00 EUR zu bezahlen, und dies in der Währung nach unserer Wahl. Durch die Bezahlung der Vertragsstrafe wird unser Anspruch auf vollen Schadenersatz sowie die Verpflichtung des Käufers, weiterhin seine Vertragspflichten uns gegenüber einzuhalten, nicht berührt. Die Vertragsstrafe ist auf unsere Aufforderung unverzüglich zahlbar.
  8. Der Käufer hat das Recht, von uns die Freigabe von Forderungen zu verlangen, sofern der Wert unseres Stammkapitals unsere abgesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Forderungen, die gegebenenfalls freigegeben werden, bestimmen wir.
  9. Sofern das Recht des Staates, in den die Ware geliefert wird oder in dem sich diese befindet, den Eigentumsvorbehalt nach den angeführten Bestimmungen nicht zulässt, erlaubt er jedoch dem Käufer, sich Sachrechte zum Liefergegenstand zwecks der Absicherung seiner Forderungen vorbehalten oder sich diese einräumen zu lassen, so werden diese Rechte mit dem Vertragsabschluss als uns vorbehaltene Rechte und Rechte, die uns der Käufer gewährt hat, angesehen. Der Käufer ist verpflichtet, die Mitwirkung hinsichtlich aller Maßnahmen zu gewähren, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes oder statt ihm eines anderen Rechtes an der Ware mit Eigentumsvorbehalt zu unternehmen. Bei Exporten und anderen nach unserer Bestimmung begründeten Fällen können wir auch verlangen, dass uns der Käufer Bankgarantien zur Absicherung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag gewährt.

IX. Anwendbares Recht, Verjährung, Schiedsklausel

  1. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem tschechischen Recht. Der Erfüllungsort ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, sonst das Lager. Sofern die Ware versandt werden soll, ist der Erfüllungsort der Versandort.
  2. Sämtliche Ansprüche gegenüber dem Verkäufer sind in den nach dem Gesetz festgesetzten Verjährungsfristen verjährt.
  3. Alle Streitigkeiten, die aus den Verträgen zwischen uns und dem Käufer und im Zusammenhang mit denen entstehen, werden endgültig beim Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und Agrarkammer der Tschechischen Republik gemäß deren Verfahrensordnung durch drei Schiedsrichter entschieden.

X. Datenschutz

Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass wir auf Grund dieses Vertrages hinsichtlich der automatischen Datenverarbeitung (Kontenschreibung, Buchführung) die seine Person betreffenden Daten speichern. Andere als in den Verträgen angeführten Daten werden nicht gespeichert.

MUT Automotive, s.r.o.